AGB

Verkaufs- und Lieferbedingungen

Solar Fabrik GmbH
Hermann-Niggemann-Str. 7-9
63846 Laufach
Deutschland

Telefon: +49 (0)6093 20770-0
Telefax: +49 (0)6093 20770-99
Internet: www.solar-fabrik.de

 

Die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen der Solar Fabrik GmbH, Laufach („Solar Fabrik“) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen von uns abgegebenen Angebote und mit uns geschlossenen Verträge.

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  1. Allgemeines/Geltungsbereich

1.1           Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich und nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB.

1.2           Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden, die von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichen oder ihnen entgegenstehen, werden nicht Vertragsbestandteil des mit uns abgeschlossenen Vertrages, auch wenn wir diesen nicht ausdrücklich widersprechen.

1.3           Entgegenstehende oder von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich deren Geltung zustimmen.

 

  1. Vertragsabschluss

2.1           Ein Vertrag zwischen uns und dem Kunden kommt mit der Erteilung unserer schriftlichen Auftragsbestätigung oder durch Lieferung der bestellten Ware zustande. Für den Vertragsinhalt, insbesondere für den Leistungsumfang, ist allein unsere Auftragsbestätigung oder ein von beiden Seiten schriftlich geschlossener Vertrag einschließlich dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen maßgebend. Diese geben alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder.

2.2           Gegenüber den Abbildungen, Beschreibungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben aus unseren Prospekten, Preislisten, Katalogen und unserem Angebot behalten wir uns Änderungen vor, soweit der Liefergegenstand dadurch nicht wesentlich geändert oder seine Qualität verbessert wird und die Änderungen oder Abweichungen für den Kunden zumutbar sind.

 

  1. Preise und Zahlungsbedingungen

3.1           Unsere Preise gelten ab Werk inklusive Verpackung und Versicherung, sofern nicht anders schriftlich vereinbart, zuzüglich Transportkosten. Hinzu kommt die gesetzliche Umsatzsteuer. Für die Lieferung von Waren in andere EU-Länder gilt die jeweils gültige Umsatzsteuer der Bundesrepublik Deutschland. Sofern der Kunde eines anderen EU-Landes uns eine Umsatzsteuer-Identifikations-Nr. (USt-ID-Nr.) nachweist, können wir die Rechnung an den Kunden rein netto ausstellen.

3.2          Die Solar Fabrik behält sich das Recht vor, die Preise vor Lieferung der Produkte durch schriftliche Mitteilung entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrags  Kostenänderungen (= Kostenerhöhungen und Kostensenkungen) für Rohmaterialienkosten auftreten. Auf Verlangen des Kunden wird die Solar Fabrik eine mögliche Kostenerhöhung nachweisen. Der Kunde kann der Kostenänderung schriftlich innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Zugang der Mitteilung widersprechen. Die Solar Fabrik hat dann das Wahlrecht, entweder die Lieferung der Produkte an den Kunden zum bisher geltenden Preis durchzuführen oder den Vertrag in Bezug auf die ausstehenden Liefermengen mit sofortiger Wirkung schriftlich zu kündigen.

3.3           Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis als Vorauszahlung zu leisten.  Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

3.4           Gerät der Kunde in Verzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen gem. § 288 BGB zu verlangen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

3.5           Der Kunde darf gegen unsere Forderungen nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder von uns anerkannten Gegenforderungen aufrechnen.

 

  1. Liefertermine, Verzug, Unmöglichkeit

4.1           Liefertermine und -fristen richten sich nach den im Einzelfall getroffenen Absprachen. Lieferfristen und -termine gelten nur vorbehaltlich der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung. Das Beschaffungsrisiko wird von uns verschuldensunabhängig nur übernommen, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Lieferfristen und -termine sind eingehalten, wenn der Liefergegenstand von uns rechtzeitig zum Transport gegeben oder, falls die Lieferung der Ware ab Werk vereinbart ist, die Versandbereitschaft hergestellt und mitgeteilt worden ist. Für eine Verzögerung des Transports, den wir nicht zu vertreten haben, stehen wir nicht ein.

4.2           Wir haften nicht für die Nichterfüllung des Vertrags, insbesondere für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt (z.B. Naturkatastrophen, Krieg, Unruhen) oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Wir sind verpflichtet, den Kunden unverzüglich schriftlich von dem Ereignis in Kenntnis zu setzen, sobald erkennbar ist, dass die vereinbarte Lieferfrist von uns nicht eingehalten werden kann. Lässt sich in solch einem Fall nicht absehen, dass wir unsere Leistung innerhalb angemessener und für den Kunden zumutbarer Frist spätestens jedoch innerhalb von 4 Monaten – erbringen können, dürfen wir und der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Entsprechen-des gilt, wenn die Hinderungsgründe nach Ablauf von 4 Monaten seit unserer Mitteilung noch bestehen. Sollten die Hinderungsgründe für uns schon bei Vertragsschluss erkennbar gewesen sein, sind wir nicht zum Rücktritt berechtigt.
Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist.

4.3           Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Nach Ablauf einer von uns gesetzten, angemessenen Frist können wir vom Vertrag zurücktreten und / oder wegen Nichterfüllung einen pauschalen Schadenersatz in Höhe von 10 % der Auftragssumme geltend machen. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines niedrigeren Schadens oder, dass überhaupt kein Schaden entstanden ist, ausdrücklich vorbehalten. Wir behalten uns den Nachweis eines höheren Schadens ebenfalls ausdrücklich vor.

4.4           Wir haften bei Verzögerung der Leistung in Fällen, in denen die Verzögerung der Leistung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit durch uns oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruht, nach den gesetzlichen Bestimmungen. In anderen Fällen der Verzögerung der Leistung wird unsere Haftung auf 15 % des Wertes der Lieferung begrenzt. Eine weitergehende Haftung wegen Verzögerungen der Leistung wird ausgeschlossen. Diese Begrenzungen und Ausschlüsse der Haftung gelten nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht nach Maßgabe der Ziffer 7.6 sowie Fixgeschäften nach § 376 HGB oder § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB.

4.5           Soweit uns die Lieferung der bestellten Ware aus Gründen, die von uns zu vertreten sind, unmöglich ist, ist der Kunde berechtigt, Schadensersatz bzw. Aufwendungsersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen.

 

  1. Gefahrübergang, Verpackung

5.1           Alle Lieferungen erfolgen ab Werk oder Auslieferungslager. Erfüllungsort ist Laufach.

5.2           Versenden wir die Ware auf Verlangen des Kunden an einen anderen Ort als den Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald wir die Ware dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt übergeben haben.

5.3           Gerät der Kunde in Annahmeverzug, haben wir während des Verzugs des Kunden nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Wird dem Kunden eine nur nach der Gattung bestimmte Sache geschuldet, so geht die Gefahr mit dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in welchem er dadurch in Verzug kommt, dass er die angebotene Sache nicht annimmt.

5.4           Teillieferungen sind zulässig.

5.5           Der Kunde übernimmt die Entsorgung aller Verpackungen auf eigene Kosten. Wir sind zur Rücknahme nicht verpflichtet.

 

  1. Eigentumsvorbehalt

6.1          Die gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, aus dem der Lieferung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis.

6.2          Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Kunde bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Wertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 6.1.

6.3          Der Kunde ist nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes, und solange er nicht in Verzug ist, berechtigt, die Vorbehaltsware weiter zu verarbeiten, mit anderen Sachen zu verbinden und zu vermischen oder weiter zu veräußern. Jede anderweitige Verfügung über die Vorbehaltsware ist unzulässig. Von dritter Seite vorgenommene Pfändungen oder sonstige Zugriffe auf die Vorbehaltsware sind uns unverzüglich anzuzeigen. Alle Interventionskosten gehen zu Lasten des Kunden, soweit sie von dem Dritten nicht eingezogen werden können. Stundet der Kunde seinem Abnehmer den Kaufpreis, so hat er sich gegenüber diesem das Eigentum an der Vorbehaltsware zu den gleichen Bedingungen vorzubehalten, unter denen wir uns das Eigentum bei Lieferung der Vorbehaltsware vorbehalten haben. Anderenfalls ist der Kunde zur Weiterveräußerung nicht ermächtigt.

6.4          Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits hiermit an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Der Kunde ist zu einer Weiterveräußerung nur berechtigt und ermächtigt, wenn sichergestellt ist, dass die ihm daraus zustehenden Forderungen auf uns übergehen.

6.5          Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren, zu einem Gesamtpreis veräußert, so erfolgt die Abtretung der Forderung aus der Veräußerung in Höhe des Rechnungswertes unserer jeweils veräußerten Vorbehaltsware.

6.6          Der Kunde ist bis zu unserem Widerruf zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen ermächtigt. Wir sind zum Widerruf berechtigt, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns nicht ordnungsgemäß nachkommt. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Widerrufsrechtes vor, hat der Kunde auf unser Verlangen hin uns unverzüglich die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug der Forderungen erforderlichen Angaben zu machen, uns die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen. Wir sind auch selbst zur Abtretungsanzeige an den Schuldner berechtigt.

6.7          Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als dreißig (30) Prozent, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

6.8          Wenn wir den Eigentumsvorbehalt geltend machen, so gilt dies nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Das Recht des Kunden, die Vorbehaltsware zu besitzen erlischt, wenn er seine Verpflichtungen aus diesem Vertrag nicht erfüllt.

 

  1. Gewährleistung

7.1           Ist die gelieferte Ware mangelhaft, so setzt die Geltendmachung der gewährleistungsrechtlichen Ansprüche und Ausübung der in § 437 Nr. 2 BGB bezeichneten Gestaltungsrechte durch den Kunden voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Unter-suchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

7.2           Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Wechseln wir im Zuge von Nachbesserungsarbeiten von uns gelieferte Materialien des Kunden aus, erwerben wir Eigentum an den ausgewechselten mangelhaften Teilen.

7.3           Ein Sachmangel liegt nicht vor, wenn die Beanstandungen auf unsachgemäßer Montage durch den Kunden, auf unsachgemäßer Behandlung, auf bestimmungswidriger Verwendung oder natürlicher Abnutzung beruhen. Ändert oder repariert der Kunde von uns gelieferte Ware oder lässt er Änderungen oder Reparaturen durch Dritte vornehmen, erlischt insoweit unsere Haftung, es sei denn, der Kunde kann nachweisen, dass die Änderung oder Reparatur für den Mangel nicht ursächlich oder nicht mitursächlich ist.

7.4           Der Kunde ist nach seiner Wahl berechtigt, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären oder die Minderung des Kaufpreises  zu verlangen, sofern

– wir eine uns gesetzte, angemessene Frist zur Nacherfüllung fruchtlos verstreichen lassen, oder
– die Setzung einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung nach den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich ist, oder
– die Nacherfüllung fehlschlägt, oder
– die Nacherfüllung unmöglich ist.

7.5           Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder eines gesetzlichen Vertreters oder eines unserer Erfüllungsgehilfen beruhen.

7.6           Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir oder unsere Erfüllungsgehilfen schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht (sog. Kardinalpflicht) verletzen. Der Begriff der sog. Kardinalpflicht bezeichnet dabei abstrakt solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. In diesen Fällen ist jedoch die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit uns kein vorsätzliches Verhalten zur Last fällt.

7.7           Die Haftung wegen Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung durch uns oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen, bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

7.8           Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt wurde, ist die Haftung ausgeschlossen.

7.9           Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt zwölf (12) Monate. Die Verjährung beginnt mit Ablieferung der bestellten Ware. Rücktritt und Minderung wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung ist unwirksam, wenn der Anspruch auf die Leistung oder die Nacherfüllung verjährt ist und wir die Einrede der Verjährung erheben. Ergänzend hierzu gelten, soweit im Einzelfall jeweils vereinbart, unsere zusätzlichen Garantiebedingungen.

7.10         Dem Kunden stehen die Rückgriffsansprüche gemäß §§ 478, 479 BGB zu. Die Verjährung der Rückgriffsansprüche bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

 

  1. Haftung

8.1           Eine über die Ziffern 4. und 7. hinausgehende Haftung auf Schadensersatz ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gem. § 823 BGB.

8.2           Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeit-nehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

 

  1. Schlussbestimmungen

9.1           Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht. Das UN-Abkommen über den Internationalen Warenkauf (CISG) ist nicht anwendbar.

9.2           Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus dem mit uns abgeschlossenen Vertrag ist Laufach.

9.3           Der Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag wird durch unseren Sitz bestimmt. Wir haben daneben die Wahl, den Kunden auch an seinem Sitz zu verklagen oder alle aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag sich ergebenden Streitigkeiten nach der Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer (ICC) von einem oder mehreren gemäß dieser Ordnung ernannten Schiedsrichtern endgültig entscheiden zu lassen.

9.4           Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und den Bestand des Vertrages unberührt.

9.5           Die Parteien verpflichten sich, eine unwirksame Bestimmung durch eine andere zu ersetzen, die ihren wirtschaftlichen Auswirkungen der zu ersetzenden Bestimmung möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für die Ausfüllung von Vertragslücken.

 

Version: 3.1

Dokumenten-Nr. 1801AGB01